Die Beklagte reichte daraufhin am 17. Mai 2024 eine zusätzliche Stellungnahme ein (BE/12), worauf sich der Kläger mit Eingabe vom 10. Juni 2024 vernehmen liess (BE/18; nach Fristerstreckung [BE/15 und 17]). Am 16. Juni 2024 reichte der Kläger eine Honorarnote ein (BE/21 und 22). II.