alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Mit Schreiben vom 6. Mai 2024 übermittelte der Einzelrichter die Beschwerdeantwort der Beklagten mit dem Hinweis, dass eine allfällige Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen Gehörs innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen wäre. Zugleich teilte er den Parteien mit, dass keine mündliche Verhandlung und kein zweiter Schriftenwechsel vorgesehen seien und sie den Entscheid zu gegebener Zeit erhielten (BE/11).