3.a) Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 reichte die Beklagte beim Kreisgericht F. ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung ein (SZ.2024.56, vi-act. 1 [Gesuch]). Sie beantragt, es sei die Edition der Krankengeschichte des Klägers aus der Zeit vor dem 16. Juni 2009 bei Dr. H. oder bei Dr. I. oder bei Dr. J. anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. Zudem sei über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rahmen des rechtshängigen Hauptprozesses zu entscheiden. Der verfahrensleitende Richter wies das Gesuch mit Entscheid vom 14. März 2024 ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 der Beklagten (vi-act. 4 [vi-Entscheid]).