1. b) Die Beklagte hat den Hauptbeweis zu erbringen, dass beim Kläger ein haftungsausschliessender oder -reduzierender Vorzustand gegeben ist. Zu diesem Zweck wird Dr. I. als Dritte verpflichtet, innert 10 Tagen seit Zustellung der vorliegenden Verfügung an sie die Krankengeschichte des Klägers für den Zeitraum vom 16. Juni 2009 (Behandlung wegen psychoorganischer Erkrankung) bis zum Zeitpunkt des Unfalls am 10. Juli 2010 an das Gericht herauszugeben.