BE.2024.9-EZO3 2/17 b) Mit Wiedererwägungsgesuch vom 19. April 2023 beantragte die Beklagte einerseits, die Edition der Krankengeschichte sei nicht beim Kläger, sondern direkt bei Dr. H. zu veranlassen. Andererseits sei die vollständige Krankengeschichte zu edieren, und nicht bloss die Unterlagen aus dem Zeitraum vom 16. Juni 2009 bis 10. Juli 2010 (OV.2020.10, act. 97). Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 hiess das Kreisgericht das Wiedererwägungsgesuch betreffend direkte Edition der Krankengeschichte beim Arzt gut und änderte Ziff.