2.a) Mit Eingabe vom 18. Februar 2020 erhob A. (Kläger) gestützt auf die Klagebewilligung des Vermittleramtes F. vom 30. Januar 2020 beim Kreisgericht F. Klage gegen die B. AG (Beklagte) als Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des auffahrenden Personenwagens (OV.2020.10, act. 1 und 2 [Klage]). Der Kläger fordert im Rahmen einer Teilklage eine Genugtuung von Fr. 100'000.00 zuzüglich Zins von 5% ab 10. Juli 2010. Die Beklagte verlangt mit Klageantwort vom 13. Juli 2020 die kostenfällige Abweisung der Klage (OV.2020.10, act. 13 [Klageantwort]). Es folgten ein zweiter Schriftenwechsel sowie mehrere Stellungnahmen beider Parteien, wobei diese jeweils an ihren Rechtsbegehren fest-