Zudem läuft der Beweisantrag, welcher die Edition der Krankengeschichte zurück bis zur Geburt und damit über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren verlangt, auf eine unzulässige Beweisausforschung hinaus (E. III.2). Das im Rahmen des laufenden Hauptprozesses gestellte Gesuch um vorsorgliche Beweisführung erfolgte in Anbetracht des von der ZPO vorgegebenen Verfahrens-ablaufs zu spät, denn der Hauptprozess befand sich bereits im Stadium der Beweisabnahme bzw. war diese bereits erfolgt (E. III.3). (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 29. August 2024, BE.2024.9) Entscheid siehe PDF