Entscheid Kantonsgericht, 29.08.2024 Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO (SR 272); Art. 15 Abs. 1 VMB (sGS 312.0): Die Hausärztin ist zwecks fachgerechter Behand¬lung immer wieder auf Informationen aus der ihr vorliegenden Krankengeschichte des Patienten angewiesen. Im Rahmen eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung ist deshalb unabhängig von der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist nicht glaubhaft gemacht, dass die Krankengeschichte des Klägers in ihrer Existenz bedroht ist. Zudem läuft der Beweisantrag, welcher die Edition der Krankengeschichte zurück bis zur Geburt und damit über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren verlangt, auf eine unzulässige Beweisausforschung hinaus (E. III.2).