{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-9_2024-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13079&type=1563347022&cHash=a79e24c86be8d9208e30e5695b7ca8f3", "Checksum": "c6ed614b000928469d48dd80ffe02d4c"}, "Scrapedate": "2026-03-19", "Num": ["BE.2024.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2024 BE.2024.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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III.2). \r\nDas im Rahmen des laufenden Hauptprozesses gestellte Gesuch um vorsorgliche Beweisführung erfolgte in Anbetracht des von der ZPO vorgegebenen Verfahrens-ablaufs zu spät, denn der Hauptprozess befand sich bereits im Stadium der Beweisabnahme bzw. war diese bereits erfolgt (E. III.3).\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 29. August 2024, BE.2024.9)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2081", "Zeit UTC": "19.03.2026 04:11:20", "Checksum": "8827ddd8209b67052a412dd9678b6999", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2024 BE.2024.9\nRegeste:\nArt. 158 Abs. 1 lit. b ZPO (SR 272); Art. 15 Abs. 1 VMB (sGS 312.0): Die Hausärztin ist zwecks fachgerechter Behand¬lung immer wieder auf Informationen aus der ihr vorliegenden Krankengeschichte des Patienten angewiesen. Im Rahmen eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung ist deshalb unabhängig von der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist nicht glaubhaft gemacht, dass die Krankengeschichte des Klägers in ihrer Existenz bedroht ist. Zudem läuft der Beweisantrag, welcher die Edition der Krankengeschichte zurück bis zur Geburt und damit über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren verlangt, auf eine unzulässige Beweisausforschung hinaus (E. III.2). \r\nDas im Rahmen des laufenden Hauptprozesses gestellte Gesuch um vorsorgliche Beweisführung erfolgte in Anbetracht des von der ZPO vorgegebenen Verfahrens-ablaufs zu spät, denn der Hauptprozess befand sich bereits im Stadium der Beweisabnahme bzw. war diese bereits erfolgt (E. III.3).\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 29. August 2024, BE.2024.9)\n\nVor diesem Hintergrund ist zunächst mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das im Rahmen des Hauptprozesses gestellte Gesuch um vorsorgliche Beweisführung in Anbetracht\ndes von der ZPO vorgegebenen Verfahrensablaufs zu spät erfolgte, denn der Prozess\nbefand sich bereits im Stadium der Beweisabnahme bzw. war diese bereits erfolgt. Dass\nBeweisverfügungen nicht in Rechtskraft erwachsen, abgeändert, ergänzt und mit dem\nRechtsmittel gegen den Hauptentscheid angefochten werden können (vgl. BGE 141 III 80\nE. 1.2; BSK ZPO-GUYAN, 3. Aufl., Art. 154 N 7 f.), ändert daran nichts, zumal der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (vgl. Art. 52 ZPO) gebietet, dass eine Beweisverfügung nur bei Vorliegen sachlicher Gründe, zum Beispiel wenn sich der Beweisgegenstand infolge zulässiger Noven verändert hat, angepasst wird (W UILLEMIN, Beweisführungslast und Beweisverfügung nach der Schweizerischen ZPO, 2018, N 739 ff.; KUKO\nZPO-BAUMGARTNER, Art. 154 N 12 f.). Dass dem – entgegen der zutreffenden vorinstanzlichen Beurteilung (vi-Entscheid, S. 4) – so wäre, macht die Beklagte in der Beschwerde\nnicht geltend. Diese erweist sich somit insofern als unbegründet, womit auf diese Thematik nicht weiter eingegangen zu werden braucht.\n\n4. Im Ergebnis dringt die Beklagte mit keiner ihrer Rügen durch. Die Beschwerde ist\nsomit abzuweisen.\n\nIV.\n\n1. Die Kosten des Verfahrens um vorsorgliche Beweisführung sind ermessensweise\nund unabhängig vom Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen, unter Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptverfahren OV.2020.10 (BGE 140 III 30 E. 3.4.1 und\n3.5.; Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).\n\nBE.2024.9-EZO3 15/17\nDementsprechend und mangels spezifischer Anfechtung bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids unverändert.\n\n2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 2'500.00 festzusetzen\n(Art. 10 Ziff. 211 GKV) und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in\ngleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).\n\n3. Überdies hat die Beklagte den Kläger für dessen Aufwand im Beschwerdeverfahren\nzu entschädigen. Der Rechtsanwalt des Klägers reichte eine Honorarnote über insgesamt\nFr. 14'496.00 ein (nach Zeitaufwand berechnetes Anwaltshonorar von Fr. 13'398.00 zuzüglich Porti von Fr. 11.80 zuzüglich MWST von Fr. 1'086.20; BE/9). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten – eine solche liegt hier aufgrund der vermögensrechtlichen Natur des\nHauptverfahrens vor (BGE 140 III 12 E. 3.3; SCHWEIZER, a.a.O., S. 26 f.) – wird im schriftlichen Verfahren das mittlere Honorar nach dem Streitwert bemessen, wobei der im\nRechtsmittelverfahren zu berücksichtigende Ansatz praxisgemäss 40% beträgt (vgl.\nArt. 14 ff. und Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO). Sodann ist ein Grund für einen Zuschlag gemäss\nArt. 18 Abs. 1 HonO weder dargelegt noch ersichtlich. Ein solcher rechtfertigt sich insbesondere nicht allein aufgrund der Länge der Beschwerdeantwort von 54 Seiten, welche in\nAnbetracht des Umfangs der angefochtenen Verfügung von 6 Seiten und desjenigen der\nBeschwerde von 19 Seiten ohnehin übermässig erscheint.\n\nAngemessen ist deshalb eine Entschädigung von Fr. 5'620.00 (Streitwert Fr. 100'000.00\n[Klage, S. 3; Beschwerde, S. 11; vgl. zudem zum Streitwert bei Teilklage BGer 4A_43/\n2008 E. 3.4 und STEIN-W IGGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.,\n3. Aufl., Art. 91 N 20 sowie zur Streitwertberechnung bei vorsorglicher Beweisführung\nBGE 140 III 12 E. 3.3 und SCHWEIZER, a.a.O., S. 26 f.], mittleres Honorar Fr. 12'500.00\n[Art. 14 lit. c HonO], davon 40% = Fr. 5'000.00 [Art. 26 Abs. 1 lit. a HonO], zzgl. 4% für\nBarauslagen [Art. 28bis HonO] und 8,1% für Mehrwertsteuer [Art. 29 HonO]; gerundet).\n\nBE.2024.9-EZO3 16/17\nEntscheid\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die B. AG hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.00 zu bezahlen, unter Verrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.\n\n3. Die B. AG hat A. für dessen Parteikosten im Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'620.00 zu\nentschädigen.\n\nBE.2024.9-EZO3 17/17\n"}