{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-9_2024-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13079&type=1563347022&cHash=a79e24c86be8d9208e30e5695b7ca8f3", "Checksum": "a99317ab6d7805da150f45b889d0b96f"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2024 BE.2024.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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III.2). \r\nDas im Rahmen des laufenden Hauptprozesses gestellte Gesuch um vorsorgliche Beweisführung erfolgte in Anbetracht des von der ZPO vorgegebenen Verfahrens-ablaufs zu spät, denn der Hauptprozess befand sich bereits im Stadium der Beweisabnahme bzw. war diese bereits erfolgt (E. III.3).\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 29. August 2024, BE.2024.9)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:16:28", "Checksum": "6082b179d519e347a691efc05b085e7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2024 BE.2024.9\nRegeste:\nArt. 158 Abs. 1 lit. b ZPO (SR 272); Art. 15 Abs. 1 VMB (sGS 312.0): Die Hausärztin ist zwecks fachgerechter Behand¬lung immer wieder auf Informationen aus der ihr vorliegenden Krankengeschichte des Patienten angewiesen. Im Rahmen eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung ist deshalb unabhängig von der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist nicht glaubhaft gemacht, dass die Krankengeschichte des Klägers in ihrer Existenz bedroht ist. Zudem läuft der Beweisantrag, welcher die Edition der Krankengeschichte zurück bis zur Geburt und damit über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren verlangt, auf eine unzulässige Beweisausforschung hinaus (E. III.2). \r\nDas im Rahmen des laufenden Hauptprozesses gestellte Gesuch um vorsorgliche Beweisführung erfolgte in Anbetracht des von der ZPO vorgegebenen Verfahrens-ablaufs zu spät, denn der Hauptprozess befand sich bereits im Stadium der Beweisabnahme bzw. war diese bereits erfolgt (E. III.3).\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 29. August 2024, BE.2024.9)\n\nBE.2024.9-EZO3 13/17\naa) Die Beklagte stützte das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung explizit auf die\nBeweisgefährdung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO erster Halbsatz ab. Dass (auch) ein\nschützenswertes Interesse nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO zweiter Halbsatz vorliege,\nbrachte sie hingegen nicht (ausdrücklich) vor. Sie führte zwar aus, dass der Kläger eine\nNachklage über Schadenersatzansprüche ausdrücklich vorbehalten und in Aussicht gestellt habe und dass der Vorzustand dabei erneut eine Rolle spielen werde (vi-act. 1,\nS. 7). Aus diesen allgemein gehaltenen Behauptungen kann aber nicht abgeleitet werden,\ndass die Beklagte ihr Gesuch (sinngemäss) auch mit einem schutzwürdigen Interesse\nzwecks Klärung von Beweis- und Prozessaussichten begründete, zumal die betreffenden\nAusführungen in einem anderen Zusammenhang – konkret in jenem der Beweiserheblichkeit – geäussert wurden. Entsprechend hält die Beklagte auch im Beschwerdeverfahren an der Beweisgefährdung als Grundlage ihres Gesuchs fest (Beschwerde, S. 13 ff.).\nSoweit die Beklagte in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der vorsorglichen Beweisabnahme mit dem Zweitprozess argumentiert, rügt sie in keiner Weise,\ndass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung ein schutzwürdiges Interesse hätte berücksichtigen müssen und das Recht falsch angewendet habe. Der Aspekt des schutzwürdigen\nInteresses nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO zweiter Halbsatz bildet folglich nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und ist vorliegend nicht zu prüfen. Somit führen insbesondere die Ausführungen der Beklagten im Zusammenhang mit einem möglichen Zweitprozess ins Leere und auf diese braucht nicht weiter eingegangen zu werden.\n\nbb) Ist eine Klage beim Gericht anhängig gemacht worden, so regelt die ZPO den weiteren Verfahrensgang, namentlich welche Partei in welchem Verfahrensschritt und\n-stadium ihre Sachdarstellung sowie ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel zu bezeichnen\nhat, sowie wann und unter welchen weiteren Voraussetzungen darüber Beweis abzunehmen ist. Die Beweisabnahme erfolgt normalerweise in einem formalisierten Abschnitt des\nProzesses (Beweisstadium, das dem Behauptungsstadium folgt). Vorsorgliche Beweisführung bedeutet vorgezogene Beweisführung. Wird sie, wie hier, im Rahmen eines hängigen Hauptprozesses beantragt, geht es um die Beweisabnahme vor dem Beweisstadium\ndes Hauptprozesses (Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., 7315; KUKO ZPO-BAUMGART-\nNER, Art. 158 N 1). Haben die Parteien ihre jeweiligen Sachverhaltsdarstellungen abgege-\n\nben, geht es darum, den Prozess durchzuführen und die Klage im kontradiktorischen Verfahren zu prüfen sowie die Beweise abzunehmen.\n\nIm erstinstanzlichen Hauptverfahren wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt,\nwomit der Aktenschluss eintrat und neue Tatsachen und Beweismittel nur noch unter den\nVoraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden dürfen (BGE 147 III 475\n\nBE.2024.9-EZO3 14/17\nE. 2.3.2 m.w.H.; BGE 144 III 67 E. 2.1). Die Beklagte stellte den umstrittenen Editionsantrag bereits in der Klageantwort vom 13. Juli 2020 (OV.2020.10, act. 13, S. 47 f.), wobei\nhier offenbleiben kann, ob sie dabei sämtliche Anforderungen an einen gültigen Beweisantrag erfüllte. Am 13. April/2. Mai 2023 erliess das Gericht die aus seiner Sicht notwendigen Beweisverfügungen (OV.2020.10, act. 96 und 100) und entschied dabei, dass die\nKrankengeschichte des Klägers ab 16. Juni 2009 bis zum Unfallzeitpunkt einzureichen\nsei. Über die Notwendigkeit der Edition der weiter zurückliegenden Krankengeschichte\nentschied das Gericht damit (implizit) negativ, wobei es sich den Erlass weiterer Beweisverfügungen vorbehielt.\n\n"}