{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-9_2024-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13079&type=1563347022&cHash=a79e24c86be8d9208e30e5695b7ca8f3", "Checksum": "a99317ab6d7805da150f45b889d0b96f"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2024 BE.2024.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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III.2). \r\nDas im Rahmen des laufenden Hauptprozesses gestellte Gesuch um vorsorgliche Beweisführung erfolgte in Anbetracht des von der ZPO vorgegebenen Verfahrens-ablaufs zu spät, denn der Hauptprozess befand sich bereits im Stadium der Beweisabnahme bzw. war diese bereits erfolgt (E. III.3).\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 29. August 2024, BE.2024.9)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:16:28", "Checksum": "6082b179d519e347a691efc05b085e7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2024 BE.2024.9\nRegeste:\nArt. 158 Abs. 1 lit. b ZPO (SR 272); Art. 15 Abs. 1 VMB (sGS 312.0): Die Hausärztin ist zwecks fachgerechter Behand¬lung immer wieder auf Informationen aus der ihr vorliegenden Krankengeschichte des Patienten angewiesen. Im Rahmen eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung ist deshalb unabhängig von der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist nicht glaubhaft gemacht, dass die Krankengeschichte des Klägers in ihrer Existenz bedroht ist. Zudem läuft der Beweisantrag, welcher die Edition der Krankengeschichte zurück bis zur Geburt und damit über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren verlangt, auf eine unzulässige Beweisausforschung hinaus (E. III.2). \r\nDas im Rahmen des laufenden Hauptprozesses gestellte Gesuch um vorsorgliche Beweisführung erfolgte in Anbetracht des von der ZPO vorgegebenen Verfahrens-ablaufs zu spät, denn der Hauptprozess befand sich bereits im Stadium der Beweisabnahme bzw. war diese bereits erfolgt (E. III.3).\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 29. August 2024, BE.2024.9)\n\nDie Beklagte führte in ihrem Gesuch um vorsorgliche Beweisführung aus, die zur Edition\nbeantragte Krankengeschichte des Klägers diene dem ihr im Hauptverfahren auferlegten\nNachweis des Vorzustands des Klägers. Mittels dessen wolle sie aufzeigen, dass die gesundheitliche Situation des Klägers nicht natürlich-kausal auf den Unfall zurückzuführen\nsei. Dabei gehe es schwergewichtig um Schlafstörungen, welche ärztlicherseits in Zusammenhang mit einem mittelgradig obstruktiven Schlaf-Apnoe-Syndrom, nächtlichen\nAtemaussetzern, einer Kieferfehlstellung als Geburtsgebrechen und einer chronischen\nNasenatmungsbehinderung gesehen würden, wobei der Kläger im Jahr 2003 zwei Nasenoperationen unterzogen worden sei. Im Raum stünden aber auch die prätraumatische\nPersönlichkeit des Klägers und eine vorbestehende psychoorganische Erkrankung, welche am 16. Juni 2009 ärztlich behandelt worden sei (vi-act. 1, S. 4 ff.). Damit stellte die\nBeklagte zwar tatsächliche Behauptungen hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden\ndes Klägers auf. Allerdings erscheint fraglich, ob sie diese mit Blick auf die beantragte\nEdition genügend substantiierte. Hinzu kommt, dass die Beklagte die aus der Krankengeschichte zu edierenden Unterlagen in keiner Weise spezifizierte, obwohl ihr dies aufgrund\nder von ihr behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglich gewesen wäre.\nIndem die Beklagte die gesamte Krankengeschichte des Klägers vom 16. Juni 2009 zurück bis zur Geburt verlangte, mithin über einen Zeitraum von über 20 Jahren, anstatt sich\nauf diejenigen Unterlagen zu beschränken, welche mit den behaupteten (massgeblichen)\nBeschwerden im Zusammenhang stehen, vermag sie den Anforderungen an die Urkundenedition nicht zu genügen. Vielmehr erscheint die beantragte Edition der gesamten\nKrankengeschichte als unzulässige Beweisausforschung.\n\nDem Gesuch um vorsorgliche Beweisführung könnte somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht stattgegeben werden.\n\nBE.2024.9-EZO3 12/17\n3.a) Die Vorinstanz wies das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung auch deshalb ab,\nweil sie dieses als verspätet erachtete. Das Gericht habe nach der Durchführung eines\ndoppelten Schriftenwechsels und nach eingetretenem Aktenschluss die aus seiner Sicht\nnotwendigen Beweisverfügungen bereits getroffen. Dabei sei das Gericht zum Schluss\ngekommen, dass die Erhebung des von der Beklagten als zu sichernd bezeichneten Beweises nicht notwendig sei. Das Gesuch könne deshalb nicht berücksichtigt werden. Dass\nnun doch auch mit der früheren Krankengeschichte ergänzend Beweis geführt werden\nmüsse, leite die Beklagte aus dem Inhalt der bereits edierten Krankengeschichte ab, wobei sie aber nicht im Einzelnen aufzeige, dass und inwiefern die Voraussetzungen einer\nentsprechenden Noveneingabe gegeben seien (vi-Entscheid, S. 4).\n\nb) Die Beklagte macht in der Beschwerde geltend, das Hauptverfahren betreffe lediglich eine Teilklage bezüglich des Genugtuungsanspruchs des Klägers. Dieser könne den\nangeblichen Restanspruch mit einer Zweitklage zum Gegenstand eines weiteren Prozesses gegen sie, die Beklagte, machen. In einem solchen Zweitprozess seien Noven unbeschränkt zulässig. Es sei deshalb von eminenter Bedeutung, die Krankengeschichte aus\nder Zeit vor dem 16. Juni 2009 wegen Beweisgefährdung vorsorglich zu den Akten zu\nnehmen. Vor diesem Hintergrund sei das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung nicht\nverspätet, auch wenn aus der Sicht des Gerichts im Hauptverfahren die notwendigen Beweisverfügungen bereits getroffen worden seien. Weiter sprächen gegen ein verspätetes\nGesuch um vorsorgliche Beweisführung, dass das Gericht im Hauptverfahren die Beweisverfügung vom 13. April 2023 jederzeit anpassen könne, sowie dass das Hauptverfahren\nnoch nicht rechtskräftig sei und die Beweisverfügung noch mit dem Rechtsmittel gegen\nden Endentscheid im Hauptverfahren angefochten werden könne. Sofern die Krankengeschichte aus der Zeit vor dem 16. Juni 2009 im rechtshängigen Hauptverfahren infolge\nder Novenschranke nicht mehr eingebracht werden könne, was bestritten werde, sei die\nvorsorglich beantragte Krankengeschichte für einen möglichen Zweitprozess über den\nhaftpflichtrechtlichen Schadenersatz von Bedeutung (Beschwerde, S. 16 f.).\n\nc) Wie vorstehend bereits dargelegt, wies die Vorinstanz das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung aufgrund fehlender (Glaubhaftmachung der) Beweisgefährdung richtigerweise ab. Zudem wurde aufgezeigt, dass der vorsorglichen Beweisführung auch deshalb nicht hätte stattgegeben werden können, weil es sich bei der beantragten Aktenedition um eine unzulässige Beweisausforschung handelt. Auf die Thematik des verspäteten Gesuchs ist deshalb im Sinne einer Zweitbegründung einzugehen.\n\n"}