{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-9_2024-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13079&type=1563347022&cHash=a79e24c86be8d9208e30e5695b7ca8f3", "Checksum": "a99317ab6d7805da150f45b889d0b96f"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2024 BE.2024.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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III.2). \r\nDas im Rahmen des laufenden Hauptprozesses gestellte Gesuch um vorsorgliche Beweisführung erfolgte in Anbetracht des von der ZPO vorgegebenen Verfahrens-ablaufs zu spät, denn der Hauptprozess befand sich bereits im Stadium der Beweisabnahme bzw. war diese bereits erfolgt (E. III.3).\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 29. August 2024, BE.2024.9)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:16:28", "Checksum": "6082b179d519e347a691efc05b085e7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2024 BE.2024.9\nRegeste:\nArt. 158 Abs. 1 lit. b ZPO (SR 272); Art. 15 Abs. 1 VMB (sGS 312.0): Die Hausärztin ist zwecks fachgerechter Behand¬lung immer wieder auf Informationen aus der ihr vorliegenden Krankengeschichte des Patienten angewiesen. Im Rahmen eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung ist deshalb unabhängig von der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist nicht glaubhaft gemacht, dass die Krankengeschichte des Klägers in ihrer Existenz bedroht ist. Zudem läuft der Beweisantrag, welcher die Edition der Krankengeschichte zurück bis zur Geburt und damit über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren verlangt, auf eine unzulässige Beweisausforschung hinaus (E. III.2). \r\nDas im Rahmen des laufenden Hauptprozesses gestellte Gesuch um vorsorgliche Beweisführung erfolgte in Anbetracht des von der ZPO vorgegebenen Verfahrens-ablaufs zu spät, denn der Hauptprozess befand sich bereits im Stadium der Beweisabnahme bzw. war diese bereits erfolgt (E. III.3).\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 29. August 2024, BE.2024.9)\n\nBE.2024.9-EZO3 10/17\nklarheiten brauchen vorliegend jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Die Aufbewahrungsthematik ist nämlich in dem Zusammenhang zu sehen, dass es sich bei der\nKrankengeschichte eines Patienten, insbesondere wenn es sich – wie hier – um jene der\nHausärzte handelt, welche erfahrungsgemäss mit einer gewissen Regelmässigkeit immer\nwieder aufgesucht werden, um eine fortlaufende Akte im Rahmen des andauernden Mandatsverhältnisses zwischen Ärztin und Patient handelt. Aus diesem Patientendossier ist\ndie Ärztin, solange das Mandatsverhältnis besteht, zwecks fachgerechter Behandlung\nimmer wieder auf Informationen angewiesen (AEBI-MÜLLER/FELLMANN/GÄCHTER/\nRÜTSCHE/TAG, Arztrecht, 2016, § 9 N 28). Vorliegend steht fest, dass zwischen Dr. I. und\ndem Kläger ein Behandlungsverhältnis besteht und dass die Hausärztin über die Krankengeschichte der vormaligen Hausärzte verfügt. Unter diesen Umständen erscheint es\nim Lichte des vorstehend erläuterten Sinn und Zwecks der Krankenakte unabhängig davon, ob die zehnjährige gesetzliche Aufbewahrungspflicht für die Krankenakte des Klägers aus der Zeit vor dem 16. Juni 2009 bereits zu laufen begann bzw. bereits ablief, als\nunwahrscheinlich, dass Dr. I. die bei ihr vorhandene Krankengeschichte des Klägers, oder\neinen Teil davon, vernichten könnte, ist sie doch aufgrund ihrer beruflichen Sorgfaltspflichten in ihrem eigenen Interesse darauf angewiesen.\n\nSoweit die Beklagte sodann die Beweisgefährdung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen begründet (vgl. z.B. Art. 6 Abs. 4 DSG), überzeugt ihre Argumentation ebenfalls nicht. Gestützt auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sind Patientendossiers so\nlange aufzubewahren, wie diese Unterlagen noch benötigt werden. Dies trifft jedenfalls\nsolange zu, als die Behandlung – wie hier aufgrund der hausärztlichen Betreuung zutreffend – nicht abgeschlossen ist. Überdies wird eine längere Aufbewahrung solange als\ngerechtfertigt erachtet, als dies zu Beweiszwecken notwendig ist, die Unterlagen im Zusammenhang mit rechtlichen Ansprüchen relevant sein könnten und die Verjährungsfrist\nfür die betreffenden Ansprüche noch am Laufen sind (BSK DSG/BGÖ-BÜHLMANN/REINLE,\n4. Aufl., Art. 6 N 222 und 232 m.w.H.). Zumindest die beiden ersten Rechtfertigungsgründe müssten, sollte die Krankenakte des Klägers aus der Zeit vor dem 16. Juni 2009 im\nVerlauf des Verfahrens doch noch benötigt werden, als erfüllt betrachtet werden, so dass\nauch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht mit der Vernichtung zu rechnen\nist.\n\nVor diesem Hintergrund sind keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine Beweisgefährdung der Krankenakte des Klägers aus der Zeit vor dem 16. Juni 2009 glaubhaft zu machen vermöchten.\n\nBE.2024.9-EZO3 11/17\ncc) Hinzu kommt, dass das vorsorgliche Editionsbegehren der Beklagten bei näherer\nBetrachtung auf eine unzulässige Beweisausforschung (sog. \"fishing expedition\") hinauslaufen würde. Die Partei, welche die Edition von Urkunden verlangt, hat substantiierte\nTatsachenbehauptungen aufzustellen, die mittels der zu edierenden Urkunden nur noch\nbewiesen werden sollen. Die Urkundenedition dient nämlich nicht der Klärung eines\nSachverhalts, sondern zu dessen Beweis. Weiter müssen die zu edierenden Urkunden\nund deren Inhalt so genau bezeichnet werden, dass der Gesuchgegner sie ohne Schwierigkeiten ermitteln kann (FELLMANN, ZPO-Komm., Art. 158 N 17b; BK-BRÖNNIMANN, 2012,\nArt. 158 ZPO N 14; SCHWEIZER, Vorsorgliche Beweisabnahme nach schweizerischer Zivilprozessordnung und Patentgesetz, ZZZ, 2010, S. 3, 14 f.).\n\n"}