{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-9_2024-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13079&type=1563347022&cHash=a79e24c86be8d9208e30e5695b7ca8f3", "Checksum": "a99317ab6d7805da150f45b889d0b96f"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2024 BE.2024.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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III.2). \r\nDas im Rahmen des laufenden Hauptprozesses gestellte Gesuch um vorsorgliche Beweisführung erfolgte in Anbetracht des von der ZPO vorgegebenen Verfahrens-ablaufs zu spät, denn der Hauptprozess befand sich bereits im Stadium der Beweisabnahme bzw. war diese bereits erfolgt (E. III.3).\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 29. August 2024, BE.2024.9)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:16:28", "Checksum": "6082b179d519e347a691efc05b085e7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2024 BE.2024.9\nRegeste:\nArt. 158 Abs. 1 lit. b ZPO (SR 272); Art. 15 Abs. 1 VMB (sGS 312.0): Die Hausärztin ist zwecks fachgerechter Behand¬lung immer wieder auf Informationen aus der ihr vorliegenden Krankengeschichte des Patienten angewiesen. Im Rahmen eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung ist deshalb unabhängig von der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist nicht glaubhaft gemacht, dass die Krankengeschichte des Klägers in ihrer Existenz bedroht ist. Zudem läuft der Beweisantrag, welcher die Edition der Krankengeschichte zurück bis zur Geburt und damit über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren verlangt, auf eine unzulässige Beweisausforschung hinaus (E. III.2). \r\nDas im Rahmen des laufenden Hauptprozesses gestellte Gesuch um vorsorgliche Beweisführung erfolgte in Anbetracht des von der ZPO vorgegebenen Verfahrens-ablaufs zu spät, denn der Hauptprozess befand sich bereits im Stadium der Beweisabnahme bzw. war diese bereits erfolgt (E. III.3).\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 29. August 2024, BE.2024.9)\n\nb) Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe überhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Beweisgefährdung gestellt. Es sei nicht belegt, dass zwischen Dr. I.\nund dem Kläger ein Behandlungsverhältnis bestehe. Der vorinstanzliche Entscheid gehe\ninsofern von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts aus. Des Weiteren sei nicht bekannt, ob Dr. J. immer noch der behandelnde Arzt des Klägers sei. Bei\neinem Arztwechsel sei aufgrund des ärztlichen Berufsgeheimnisses keineswegs sichergestellt, dass die Krankengeschichte dem neuen Arzt weitergegeben werde. Nicht bekannt sei sodann, ob die Krankengeschichte vollständig vorhanden sei, und ob sie von\nDr. I. weiterhin aufbewahrt werde. Die zehnjährige Aktenaufbewahrungsfrist sei für die\nKrankengeschichte aus der Zeit vor dem 16. Juni 2009 abgelaufen, weshalb die Ärztin die\nAkten vernichten dürfe und aus datenschutzrechtlicher Sicht allenfalls sogar vernichten\nmüsse, sofern sie zum Zweck der Datenbearbeitung nicht mehr erforderlich sei. Da sich\nauch die Frage eines Geburtsgebrechens stelle, gehe der Zeitraum der relevanten Krankengeschichte bis auf die Geburt des Klägers am 29. Oktober 1986 zurück. Die Krankengeschichte aus der Zeit vor dem 16. Juni 2009 sei für die Beurteilung des natürlichen\nKausalzusammenhangs zwischen den geklagten Beschwerden des Klägers und dem\n\nBE.2024.9-EZO3 9/17\nUnfall vom 10. Juli 2010 im Haftpflichtprozess von grossem Interesse, zumal ohne sie\nkeine gutachterliche Beurteilung der Unfallkausalität erfolgen könne (Beschwerde,\nS. 13 ff.).\n\nc/aa) Der Kreisrichter verlangte mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 bei Dr. I. die\nKrankengeschichte des Klägers für den \"Zeitraum vom 16. Juni 2009 (Behandlung wegen\npsychoorganischer Erkrankung) bis zum 10. Juli 2010\". Dazu erläuterte der Kreisrichter,\ndass im Zeitpunkt des Unfallereignisses Dr. H. der Hausarzt des Klägers gewesen sei und\nder Kläger zu einem späteren Zeitpunkt zu Dr. J. als Hausarzt gewechselt habe. Es werde\nangenommen, dass die Krankengeschichte bei ihr als Nachfolgerin von Dr. J. greifbar sei\nund sie diese herausgeben könne. Andernfalls werde sie um Mitteilung gebeten\n(OV.2020.10, act. 108). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 reichte Dr. I. die verlangten Unterlagen beim Kreisgericht ein. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass sie den\nKläger seit anfangs des Jahres als Nachfolgerin von Dr. J. betreue. Die Berichte von\nDr. H. würden vorliegen, doch keine über eine Behandlung wegen psychoorganischer\nErkrankung (OV.2020.10, vi-act. 109). Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, dass es sich bei Dr. I. um die (neue) Hausärztin des\nKlägers handle und sie über die Krankengeschichte des Klägers tatsächlich verfüge, nicht\nals falsch. Aus den Darlegungen von Dr. I. geht eindeutig hervor, dass sie und nicht mehr\nDr. J. die behandelnde Ärztin des Klägers ist und dass ihr dessen Krankengeschichte von\nDr. H. vorliegt. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht vollständig\nsein soll. Soweit geltend gemacht, erweist sich der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt\nsomit nicht als offensichtlich unrichtig und bleibt folglich auch im Rechtsmittelverfahren\nmassgebend.\n\nbb) Aus dem Ablauf einer gesetzlichen Aktenaufbewahrungspflicht kann gegebenenfalls auf eine Beweisgefährdung geschlossen werden (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER,\nArt. 158 N 8). Art. 15 Abs. 1 Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe\n(VMB; sGS 312.0) sieht vor, dass die Krankengeschichte während wenigstens zehn Jahren aufbewahrt wird. Die Standesordnung der FMH (www.fmh.ch/files/pdf30/-\nstandesordnung---de---2024-04.pdf), ein für ihre Mitglieder verbindliches Regelwerk (vgl.\nPräambel), kennt in Art 12 Abs. 2 demgegenüber eine Aufbewahrungspflicht von mindestens 20 Jahren nach der letzten Eintragung.\n\nIn Anbetracht dieser Regelungen sind Beginn und Dauer der Aufbewahrungspflicht der\nKrankenakte des Klägers nicht ohne Weiteres klar, zumal nicht bekannt ist, ob Dr. I. und\ndie vormaligen Hausärzte des Klägers Mitglieder der FMH sind bzw. waren. Diese Un-\n\n"}