{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-9_2024-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13079&type=1563347022&cHash=a79e24c86be8d9208e30e5695b7ca8f3", "Checksum": "a99317ab6d7805da150f45b889d0b96f"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2024 BE.2024.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO (SR 272); Art. 15 Abs. 1 VMB (sGS 312.0): Die Hausärztin ist zwecks fachgerechter Behand¬lung immer wieder auf Informationen aus der ihr vorliegenden Krankengeschichte des Patienten angewiesen. Im Rahmen eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung ist deshalb unabhängig von der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist nicht glaubhaft gemacht, dass die Krankengeschichte des Klägers in ihrer Existenz bedroht ist. Zudem läuft der Beweisantrag, welcher die Edition der Krankengeschichte zurück bis zur Geburt und damit über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren verlangt, auf eine unzulässige Beweisausforschung hinaus (E. III.2). \r\nDas im Rahmen des laufenden Hauptprozesses gestellte Gesuch um vorsorgliche Beweisführung erfolgte in Anbetracht des von der ZPO vorgegebenen Verfahrens-ablaufs zu spät, denn der Hauptprozess befand sich bereits im Stadium der Beweisabnahme bzw. war diese bereits erfolgt (E. III.3).\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 29. August 2024, BE.2024.9)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:16:28", "Checksum": "6082b179d519e347a691efc05b085e7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2024 BE.2024.9\nRegeste:\nArt. 158 Abs. 1 lit. b ZPO (SR 272); Art. 15 Abs. 1 VMB (sGS 312.0): Die Hausärztin ist zwecks fachgerechter Behand¬lung immer wieder auf Informationen aus der ihr vorliegenden Krankengeschichte des Patienten angewiesen. Im Rahmen eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung ist deshalb unabhängig von der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist nicht glaubhaft gemacht, dass die Krankengeschichte des Klägers in ihrer Existenz bedroht ist. Zudem läuft der Beweisantrag, welcher die Edition der Krankengeschichte zurück bis zur Geburt und damit über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren verlangt, auf eine unzulässige Beweisausforschung hinaus (E. III.2). \r\nDas im Rahmen des laufenden Hauptprozesses gestellte Gesuch um vorsorgliche Beweisführung erfolgte in Anbetracht des von der ZPO vorgegebenen Verfahrens-ablaufs zu spät, denn der Hauptprozess befand sich bereits im Stadium der Beweisabnahme bzw. war diese bereits erfolgt (E. III.3).\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 29. August 2024, BE.2024.9)\n\nBE.2024.9-EZO3 7/17\nb) Soweit die Ausführungen in der nachträglichen Eingabe der Beklagten vom\n17. Mai 2014 (BE/12) sowie in derjenigen des Klägers vom 10. Juni 2014 (BE/18) nicht\nohnehin irrelevant oder neu und damit nach dem in E. 4 hiervor Gesagten unzulässig\nsind, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs\nnotwendig gewesen wären, weshalb sie unbeachtlich sind.\n\nIII.\n\n1.a) Nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO nimmt das Gericht jederzeit Beweis ab, wenn die\ngesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. Das Instrument der vorsorglichen Beweisführung dient primär der\nBeweissicherung. Es soll aber auch zur Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten\neingesetzt werden können (Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., 7315; FELLMANN, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 158 N 4). Wird das Gesuch\num vorsorgliche Beweisabnahme – wie hier – im Rahmen eines bereits rechtshängigen\nProzesses gestellt, bezweckt die vorsorgliche Beweisführung lediglich die zeitliche Vorverlegung der Beweisabnahme, nicht aber die Einleitung eines eigenständigen Verfahrens\n(BGer 4A_128/2017 E. 5.2; SEILER, Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen\nund weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, BJM 2018, S. 65 ff., 78 f.;\nFELLMANN, ZPO Komm., Art. 158 N 6). Demgemäss ist im Entscheid über ein Gesuch zur\nvorweggenommenen Abnahme gefährdeter Beweise im Hauptverfahren lediglich darüber\nzu befinden, ob die beantragte Beweisabnahme zeitlich vorverlagert wird oder nicht. Ein\nBeweismittel ist dann gefährdet, wenn es später, wenn es greifbar sein sollte, nicht mehr\noder nicht mehr im gleichen Zustand abgenommen werden kann (FELLMANN, ZPO Komm.,\nArt. 158 N 12; KUKO ZPO-BAUMGARTNER, Art. 158 N 6). Im Rahmen eines bereits rechtshängigen Prozesses findet eine vorsorgliche Beweisabnahme zudem nur statt, wenn das\nabzunehmende Beweismittel zumindest nicht offensichtlich untauglich oder unerheblich\nfür die zu beweisende Tatsache ist (FELLMANN, ZPO Komm., Art. 158 N 15 f.; KUKO ZPO-\nBAUMGARTNER, Art. 158 N 7). Ein schutzwürdiges Interesse liegt dann vor, wenn die Be-\nweis- und Prozessaussichten abgeklärt werden sollen. Dabei kann es nicht nur um die\nBegründung eines Anspruchs, sondern auch um dessen Abwehr gehen (FELLMANN, ZPO\nKomm., Art. 158 N 17; KUKO ZPO-BAUMGARTNER, Art. 158 N 8). Die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vorsorgliche Beweisführung erfüllt sind, hat von Amtes wegen zu erfolgen (BGE 140 III 30 E. 3.4.1).\n\nBE.2024.9-EZO3 8/17\nb) Glaubhaft machen bedeutet nicht, dass das Gericht von der Richtigkeit der Behauptung überzeugt werden muss. Es genügt, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte\neine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fragliche Tatsache spricht. An die Glaubhaftmachung dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (FELLMANN, ZPO Komm.,\nArt. 158 N 21 f; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 158 N 5)\n\n2.a) Die Vorinstanz erachtete eine Beweisgefährdung als nicht glaubhaft gemacht. Aus\nder bereits erfolgten Edition eines Teils der Krankengeschichte sei ersichtlich, dass Dr. I.\nüber die Krankengeschichte des Klägers tatsächlich verfüge, insbesondere auch über den\nTeil, den ihre Vorgänger (ursprünglich Dr. H., dann Dr. J.) verfasst hätten. Es sei kein\nGrund ersichtlich, warum Dr. I. den älteren und bislang nicht zu edierenden Teil der Krankengeschichte vernichten sollte. Nach allgemeiner Erfahrung sei vielmehr davon auszugehen, dass der Hausarzt im Interesse einer kontinuierlich möglichst sorgfältigen Behandlung die vollständige Krankengeschichte über die ganze Lebenszeit seines Patienten aufbewahre bzw. bei einem Arztwechsel – wie hier geschehen – vollständig weitergeben\nwerde. Zudem lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger seine Hausärztin\nanweisen sollte, die Krankengeschichte zu beseitigen. Eine solche Anweisung des Klägers könnte zudem mit entsprechenden Rückfragen nachverfolgt werden und hätte noch\nim vorliegenden oder auch in einem späteren Verfahren einschneidende negative Konsequenzen (vi-Entscheid, S. 3).\n\n"}