{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-9_2024-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13079&type=1563347022&cHash=a79e24c86be8d9208e30e5695b7ca8f3", "Checksum": "a99317ab6d7805da150f45b889d0b96f"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2024 BE.2024.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO (SR 272); Art. 15 Abs. 1 VMB (sGS 312.0): Die Hausärztin ist zwecks fachgerechter Behand¬lung immer wieder auf Informationen aus der ihr vorliegenden Krankengeschichte des Patienten angewiesen. Im Rahmen eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung ist deshalb unabhängig von der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist nicht glaubhaft gemacht, dass die Krankengeschichte des Klägers in ihrer Existenz bedroht ist. Zudem läuft der Beweisantrag, welcher die Edition der Krankengeschichte zurück bis zur Geburt und damit über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren verlangt, auf eine unzulässige Beweisausforschung hinaus (E. III.2). \r\nDas im Rahmen des laufenden Hauptprozesses gestellte Gesuch um vorsorgliche Beweisführung erfolgte in Anbetracht des von der ZPO vorgegebenen Verfahrens-ablaufs zu spät, denn der Hauptprozess befand sich bereits im Stadium der Beweisabnahme bzw. war diese bereits erfolgt (E. III.3).\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 29. August 2024, BE.2024.9)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:16:28", "Checksum": "6082b179d519e347a691efc05b085e7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2024 BE.2024.9\nRegeste:\nArt. 158 Abs. 1 lit. b ZPO (SR 272); Art. 15 Abs. 1 VMB (sGS 312.0): Die Hausärztin ist zwecks fachgerechter Behand¬lung immer wieder auf Informationen aus der ihr vorliegenden Krankengeschichte des Patienten angewiesen. Im Rahmen eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung ist deshalb unabhängig von der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist nicht glaubhaft gemacht, dass die Krankengeschichte des Klägers in ihrer Existenz bedroht ist. Zudem läuft der Beweisantrag, welcher die Edition der Krankengeschichte zurück bis zur Geburt und damit über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren verlangt, auf eine unzulässige Beweisausforschung hinaus (E. III.2). \r\nDas im Rahmen des laufenden Hauptprozesses gestellte Gesuch um vorsorgliche Beweisführung erfolgte in Anbetracht des von der ZPO vorgegebenen Verfahrens-ablaufs zu spät, denn der Hauptprozess befand sich bereits im Stadium der Beweisabnahme bzw. war diese bereits erfolgt (E. III.3).\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 29. August 2024, BE.2024.9)\n\n3.a) Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden. Die Beschwerdeinstanz überprüft dabei die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition, diejenige der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung hingegen nur unter dem Aspekt der offensichtlichen Unrichtigkeit, die dann gegeben ist, wenn die Feststellung des Sachverhalts schlechthin unhaltbar, also willkürlich ist. Zudem müssen entscheidwesentliche Tatsachen betroffen sein.\nBeruht die unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung, greift der umfassende Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO (BGE 141 III 564\nE. 4.1; BGer 4A_409/2017 E. 2.2; STAEHELIN A./BACHOFNER, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 26 N 33 ff.; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 12.70 f.; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/\nHasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 320 N 5 f.; BK-STERCHI, 2012,\nArt. 320 ZPO N 3 ff.).\n\nDer Beschwerdeführerin obliegt eine Begründungspflicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der\nBeschwerdeschrift hat sie sich daher sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz\nauseinanderzusetzen und darzutun, warum dieser in den angefochtenen Punkten Mängel\naufweisen und darin ein Beschwerdegrund liegen soll (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO\nKomm., Art. 321 N 15; STAEHELIN A./BACHOFNER, a.a.O., § 26 N 42). Ungeachtet der Begründungspflicht ist das Gericht allerdings (auch) im Beschwerdeverfahren in rechtlicher\nHinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rügen beschränkt, da das Recht von\nAmtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO).\n\nb) Die Beschwerde setzt sich jeweils mit Bezug auf die zwar kurze, aber prägnante\nBegründung der Vorinstanz mit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Beweisgefährdung, den zeitlichen Aspekten der vorsorglichen Beweisführung und der Noventhematik auseinander (Beschwerde, S. 13 ff.). Sie erweist sich damit hinsichtlich der\n\nBE.2024.9-EZO3 6/17\nEintretensfrage – entgegen der Auffassung des Klägers (Beschwerdeantwort, S. 14) – als\ngenügend begründet.\n\nc) Damit sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt und auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n4.a) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und\nneue Beweismittel – abgesehen von (hier nicht anwendbaren) besonderen gesetzlichen\nBestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) sowie vom (hier ebenfalls nicht relevanten) Fall,\ndass erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4) – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., Art. 326 N 3 f.;\nBK-STERCHI, Art. 326 ZPO N 4).\n\nb) Inwieweit die Parteien im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven im Sinne von\nneuen Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln geltend machen, wird – soweit entscheidrelevant – im entsprechenden Sachzusammenhang geprüft.\n\n5.a) Gemäss dem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden sogenannten\nReplikrecht hat eine Partei Anspruch darauf, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme der Gegenseite Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern, und zwar\nunabhängig davon, ob die Stellungnahme neue Tatsachen oder Argumente enthält und\nob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Dieses Replikrecht führt dazu,\ndass eine Beschwerdeführerin nach Erstattung der Beschwerdeantwort zu den darin gemachten Ausführungen selbst dann Stellung beziehen darf, wenn das Gericht keinen\nzweiten Schriftenwechsel oder eine Verhandlung angeordnet hat. Allerdings wird eine\nsolche Stellungnahme inhaltlich nur soweit berücksichtigt, als sie Ausführungen enthält,\ndie nicht schon früher hätten vorgebracht werden können und müssen. Dabei hat sich die\nBeschwerdeführerin unverzüglich zu äussern und, weil es nicht Aufgabe des Gerichts ist,\ndanach zu forschen, darzutun, inwiefern der Gehörsanspruch die weitere Eingabe rechtfertigt. Die Replik darf im Übrigen nicht dazu verwendet werden, die Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Entsprechendes gilt auch für weitere Eingaben der Parteien\nim Sinne des Replikrechts (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGE 139\nI 189 E. 3.2; BGE 137 I 195 E. 2.3.1; vgl. auch REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 316 N 8 und 45 sowie Art. 317 N 12 und\n25; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 4.63).\n\n"}