{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-9_2024-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13079&type=1563347022&cHash=a79e24c86be8d9208e30e5695b7ca8f3", "Checksum": "a99317ab6d7805da150f45b889d0b96f"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2024 BE.2024.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Im Rahmen eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung ist deshalb unabhängig von der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist nicht glaubhaft gemacht, dass die Krankengeschichte des Klägers in ihrer Existenz bedroht ist. Zudem läuft der Beweisantrag, welcher die Edition der Krankengeschichte zurück bis zur Geburt und damit über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren verlangt, auf eine unzulässige Beweisausforschung hinaus (E. III.2). \r\nDas im Rahmen des laufenden Hauptprozesses gestellte Gesuch um vorsorgliche Beweisführung erfolgte in Anbetracht des von der ZPO vorgegebenen Verfahrens-ablaufs zu spät, denn der Hauptprozess befand sich bereits im Stadium der Beweisabnahme bzw. war diese bereits erfolgt (E. III.3).\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 29. August 2024, BE.2024.9)\n\n1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung (BGer 4A_128/2017 E. 5.2; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 158 N 25;\nKUKO ZPO-BAUMGARTNER, 3. Aufl., Art. 158 N 38), welche unter der Voraussetzung des\nnicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt\ni.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darstellt. Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist der Einzelrichter im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14\nAbs. 2 Ziff. 4 GO). Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist, sind vorbehaltlich der Frage des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils und der genügenden Begründung (vgl. dazu E. 2 und 3\nsogleich) erfüllt (vgl. Art. 59 f., Art. 319 lit. b Ziff. 2, Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO).\n\nBE.2024.9-EZO3 4/17\n2.a) Prozessleitende Verfügungen können – abgesehen von (hier nicht vorliegenden)\nim Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur dann mit\nBeschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein \"nicht leicht wiedergutzumachender\nNachteil droht\" (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Da es sich beim Entscheid über vorsorgliche\nBeweisführung im Rahmen eines laufenden Prozesses (vgl. Art. 158 ZPO) um eine prozessleitende Verfügung handelt, ist sie demnach nur dann selbständig mit Beschwerde\nanfechtbar, wenn die betroffene Partei dartut, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender\nNachteil droht. Ansonsten ist die Anfechtung grundsätzlich erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels zusammen mit dem Endentscheid zulässig (BGer 5A_421/2013 E. 1.2.2;\nKUKO ZPO-BAUMGARTNER, Art. 154 N 13 und Art. 158 N 38; BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl.,\nArt. 319 N 8). Nach der bundesgerichtlichen Praxis bewirken Anordnungen betreffend die\nBeweisführung in aller Regel keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, da es\nnormalerweise möglich ist, mit einer Anfechtung des Endentscheids die zu Unrecht verweigerte Beweiserhebung zu erreichen. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil\nkann jedoch vorliegen, wenn Beweisanträge abgewiesen werden, obwohl die weitere\nExistenz des betreffenden Beweismittels gefährdet ist (BGE 141 III 80 E. 1.2;\nBGer 4A_366/2023 E. 2.3.1).\n\nb) Die Beklagte bringt mit ihrer Beschwerde vor, der Kläger mache im Hauptverfahren einen Genugtuungsanspruch geltend, den er in erster Linie mit angeblich natürlichunfallkausalen gesundheitlichen Störungen begründe. Sie habe dagegen gestützt auf die\nvorliegenden medizinischen Akten den Einwand erhoben, es lägen verschiedene prätraumatische Vorzustände vor. Insbesondere würden die Schlafstörungen, welche der Kläger\nauf den Unfall zurückführe, ärztlicherseits mit einem Geburtsgebrechen in Verbindung\ngebracht, weshalb der Zeitraum der für den Vorzustand relevanten Krankengeschichte bis\nauf die Geburt des Klägers am 29. Oktober 1986 zurückreiche. Weiter zeige der bereits\nedierte Teil der Krankengeschichte auf, dass der Kläger schon am 16. Juni 2009 wegen\neiner psychoorganischen Erkrankung und einer Arbeitsunfähigkeit in ärztlicher Behandlung gestanden habe, wogegen der Kläger beides auf den Unfall zurückführe. Gemäss\nder Beweisverfügung vom 13. April 2023 im Hauptverfahren sei ihr, der Beklagten, der\nHauptbeweis für den Vorzustand des Klägers auferlegt worden. Aufgrund der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht und weil der Kläger nach dem Unfall vom 10. Juli 2010 den\nHausarzt gewechselt habe, bestehe die Gefahr, dass die Krankengeschichte des Klägers\naus der Zeit vor dem 16. Juni 2009 bzw. ein Teil davon vernichtet werde. Damit drohe ihr,\nder Beklagten, ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (Beschwerde, S. 8 ff.).\n\nBE.2024.9-EZO3 5/17\nc) Mit diesen Vorbringen legt die Beklagte in Bezug auf die vorliegend interessierende Prozessvoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils gemäss\nArt. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO hinreichend dar, dass die weitere Existenz der Krankengeschichte des Klägers für den Zeitraum vor dem 16. Juni 2009 gefährdet sein könnte und damit\neine Unmöglichkeit droht, den von ihr behaupteten Vorzustand des Klägers mittels von ihr\nbeantragter Beweise nachzuweisen. Dies könnte auch in einem Rechtsmittelverfahren\nnicht mehr korrigiert werden. Damit ist ein drohender nicht leicht wiedergutzumachender\nNachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu bejahen.\n\n"}