{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-9_2024-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13079&type=1563347022&cHash=a79e24c86be8d9208e30e5695b7ca8f3", "Checksum": "a99317ab6d7805da150f45b889d0b96f"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2024 BE.2024.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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III.2). \r\nDas im Rahmen des laufenden Hauptprozesses gestellte Gesuch um vorsorgliche Beweisführung erfolgte in Anbetracht des von der ZPO vorgegebenen Verfahrens-ablaufs zu spät, denn der Hauptprozess befand sich bereits im Stadium der Beweisabnahme bzw. war diese bereits erfolgt (E. III.3).\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 29. August 2024, BE.2024.9)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:16:28", "Checksum": "6082b179d519e347a691efc05b085e7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2024 BE.2024.9\nRegeste:\nArt. 158 Abs. 1 lit. b ZPO (SR 272); Art. 15 Abs. 1 VMB (sGS 312.0): Die Hausärztin ist zwecks fachgerechter Behand¬lung immer wieder auf Informationen aus der ihr vorliegenden Krankengeschichte des Patienten angewiesen. Im Rahmen eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung ist deshalb unabhängig von der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist nicht glaubhaft gemacht, dass die Krankengeschichte des Klägers in ihrer Existenz bedroht ist. Zudem läuft der Beweisantrag, welcher die Edition der Krankengeschichte zurück bis zur Geburt und damit über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren verlangt, auf eine unzulässige Beweisausforschung hinaus (E. III.2). \r\nDas im Rahmen des laufenden Hauptprozesses gestellte Gesuch um vorsorgliche Beweisführung erfolgte in Anbetracht des von der ZPO vorgegebenen Verfahrens-ablaufs zu spät, denn der Hauptprozess befand sich bereits im Stadium der Beweisabnahme bzw. war diese bereits erfolgt (E. III.3).\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 29. August 2024, BE.2024.9)\n\nBE.2024.9-EZO3 2/17\nb) Mit Wiedererwägungsgesuch vom 19. April 2023 beantragte die Beklagte einerseits, die Edition der Krankengeschichte sei nicht beim Kläger, sondern direkt bei Dr. H.\nzu veranlassen. Andererseits sei die vollständige Krankengeschichte zu edieren, und\nnicht bloss die Unterlagen aus dem Zeitraum vom 16. Juni 2009 bis 10. Juli 2010\n(OV.2020.10, act. 97). Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 hiess das Kreisgericht das Wiedererwägungsgesuch betreffend direkte Edition der Krankengeschichte beim Arzt gut und\nänderte Ziff. 1.b des Beweisbeschlusses vom 11./13. April 2023 wie folgt ab (OV.2020.10,\nact. 100):\n\n1. b) Die Beklagte hat den Hauptbeweis zu erbringen, dass beim Kläger ein haftungsausschliessender oder -reduzierender Vorzustand gegeben ist.\nZu diesem Zweck wird Dr. I. als Dritte verpflichtet, innert 10 Tagen seit Zustellung der vorliegenden Verfügung an sie die Krankengeschichte des Klägers für den Zeitraum vom\n16. Juni 2009 (Behandlung wegen psychoorganischer Erkrankung) bis zum Zeitpunkt des\nUnfalls am 10. Juli 2010 an das Gericht herauszugeben.\nSollte Dr. I. nicht über die besagten Unterlagen verfügen, werden eventualiter Dr. J. und/\noder Dr. H. verpflichtet, innert 10 Tagen seit Zustellung der vorliegenden Verfügung an sie\ndie Krankengeschichte des Klägers für den Zeitraum vom 16. Juni 2009 (Behandlung\nwegen psychoorganischer Erkrankung) bis zum Zeitpunkt des Unfalls am 10. Juli 2010 an\ndas Gericht herauszugeben.\n[Entbindungserklärung des Klägers]\n\nHinsichtlich Edition der vollständigen Krankengeschichte wies das Kreisgericht das Gesuch ab. Die gegen Letzteres gerichtete Beschwerde der Beklagten an das Kantonsgericht St. Gallen vom 15. Mai 2023 (BE.2023.25-EZO3, BE/1) wurde mit Entscheid der Einzelrichterin im Obligationenrecht vom 23. Oktober 2023 abgewiesen (BE.2023.25, BE/43).\n\n3.a) Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 reichte die Beklagte beim Kreisgericht F. ein\nGesuch um vorsorgliche Beweisführung ein (SZ.2024.56, vi-act. 1 [Gesuch]). Sie beantragt, es sei die Edition der Krankengeschichte des Klägers aus der Zeit vor dem 16. Juni\n2009 bei Dr. H. oder bei Dr. I. oder bei Dr. J. anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. Zudem sei über die Kosten- und Entschädigungsfolgen\nim Rahmen des rechtshängigen Hauptprozesses zu entscheiden. Der verfahrensleitende\nRichter wies das Gesuch mit Entscheid vom 14. März 2024 ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 der Beklagten (vi-act. 4 [vi-Entscheid]).\n\nb) Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte am 28. März 2024 Beschwerde beim\nKantonsgericht (BE/1 [Beschwerde]). Sie beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei\nhinsichtlich der Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung und des Kostenentscheids aufzuheben. Zudem sei die Edition der Krankengeschichte des Klägers aus\nder Zeit vor dem 16. Juni 2009 bei Dr. H. oder bei Dr. I. oder bei Dr. J. anzuordnen; unter\n\nBE.2024.9-EZO3 3/17\nKosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. Eventualiter sei über die Kos-\nten- und Entschädigungsfolgen im Rahmen des rechtshängigen Hauptverfahrens\nOV.2020.10 zu entscheiden.\n\nMit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2024 (BE/8 [Beschwerdeantwort]) verlangt der Kläger,\nauf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter seien die Beschwerde und das\ndamit zusammenhängende Gesuch um vorsorgliche Beweisführung abzuweisen, die Edition der gesamten Krankengeschichte zurück bis zur Geburt zu verweigern und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Die Beschwerde sei auch im Eventualstandpunkt\nabzuweisen und die Kosten für das erstinstanzliche Verfahrens seien der Beklagten aufzuerlegen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Mit\nSchreiben vom 6. Mai 2024 übermittelte der Einzelrichter die Beschwerdeantwort der Beklagten mit dem Hinweis, dass eine allfällige Stellungnahme zur Wahrung des rechtlichen\nGehörs innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen wäre. Zugleich teilte er den Parteien mit, dass keine mündliche Verhandlung und kein zweiter Schriftenwechsel vorgesehen\nseien und sie den Entscheid zu gegebener Zeit erhielten (BE/11).\n\nDie Beklagte reichte daraufhin am 17. Mai 2024 eine zusätzliche Stellungnahme ein\n(BE/12), worauf sich der Kläger mit Eingabe vom 10. Juni 2024 vernehmen liess (BE/18;\nnach Fristerstreckung [BE/15 und 17]). Am 16. Juni 2024 reichte der Kläger eine Honorarnote ein (BE/21 und 22).\n\nII.\n\n"}