{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-08-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-9_2024-08-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13079&type=1563347022&cHash=a79e24c86be8d9208e30e5695b7ca8f3", "Checksum": "a99317ab6d7805da150f45b889d0b96f"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2024 BE.2024.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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III.2). \r\nDas im Rahmen des laufenden Hauptprozesses gestellte Gesuch um vorsorgliche Beweisführung erfolgte in Anbetracht des von der ZPO vorgegebenen Verfahrens-ablaufs zu spät, denn der Hauptprozess befand sich bereits im Stadium der Beweisabnahme bzw. war diese bereits erfolgt (E. III.3).\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 29. August 2024, BE.2024.9)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:16:28", "Checksum": "6082b179d519e347a691efc05b085e7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.08.2024 BE.2024.9\nRegeste:\nArt. 158 Abs. 1 lit. b ZPO (SR 272); Art. 15 Abs. 1 VMB (sGS 312.0): Die Hausärztin ist zwecks fachgerechter Behand¬lung immer wieder auf Informationen aus der ihr vorliegenden Krankengeschichte des Patienten angewiesen. Im Rahmen eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung ist deshalb unabhängig von der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist nicht glaubhaft gemacht, dass die Krankengeschichte des Klägers in ihrer Existenz bedroht ist. Zudem läuft der Beweisantrag, welcher die Edition der Krankengeschichte zurück bis zur Geburt und damit über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren verlangt, auf eine unzulässige Beweisausforschung hinaus (E. III.2). \r\nDas im Rahmen des laufenden Hauptprozesses gestellte Gesuch um vorsorgliche Beweisführung erfolgte in Anbetracht des von der ZPO vorgegebenen Verfahrens-ablaufs zu spät, denn der Hauptprozess befand sich bereits im Stadium der Beweisabnahme bzw. war diese bereits erfolgt (E. III.3).\r\n(Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 29. August 2024, BE.2024.9)\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2024.9\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 23.10.2024\nEntscheiddatum: 29.08.2024\n\nEntscheid Kantonsgericht, 29.08.2024\nArt. 158 Abs. 1 lit. b ZPO (SR 272); Art. 15 Abs. 1 VMB (sGS 312.0): Die\nHausärztin ist zwecks fachgerechter Behand¬lung immer wieder auf\nInformationen aus der ihr vorliegenden Krankengeschichte des Patienten\nangewiesen. Im Rahmen eines Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung ist\ndeshalb unabhängig von der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist nicht\nglaubhaft gemacht, dass die Krankengeschichte des Klägers in ihrer\nExistenz bedroht ist. Zudem läuft der Beweisantrag, welcher die Edition der\nKrankengeschichte zurück bis zur Geburt und damit über einen Zeitraum\nvon mehr als 20 Jahren verlangt, auf eine unzulässige Beweisausforschung\nhinaus (E. III.2). Das im Rahmen des laufenden Hauptprozesses gestellte\nGesuch um vorsorgliche Beweisführung erfolgte in Anbetracht des von der\nZPO vorgegebenen Verfahrens-ablaufs zu spät, denn der Hauptprozess\nbefand sich bereits im Stadium der Beweisabnahme bzw. war diese bereits\nerfolgt (E. III.3). (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 29.\nAugust 2024, BE.2024.9)\n\nEntscheid siehe PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18\nKanton St.Gallen\nGerichte\n\nKantonsgericht St. Gallen\nEinzelrichter im Obligationenrecht\n\nEntscheid vom 29. August 2024\n\nGeschäfts- BE.2024.9-EZO3 (SZ.2024.56)\nnummer\n\nVerfahrens- B. AG___\nbeteiligte\nBeklagte und\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten von Rechtsanwältin C. und Rechtsanwalt D.,\n\ngegen\n\nA.___\n\nKläger und\nBeschwerdegegner,\n\nvertreten von Rechtsanwalt E.,\n\nGegenstand vorsorgliche Beweisführung\nErwägungen\n\nI.\n\n1. A. kam am 10. Juli 2010 auf der F-Autobahn im G-tunnel mit seinem Kleinwagen\nam rechten Rand der Normalspur zum Stillstand. Kurz darauf fuhr ein anderes Auto mit\neiner Geschwindigkeit von rund 100 km/h in das Heck seines Fahrzeugs. A. wurde aus\ndem Wagen geschleudert und verletzte sich schwer. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019\nbzw. Vorbescheid vom 12. Februar 2020 attestierten die SUVA und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen aufgrund der verbleibenden Beeinträchtigungen aus\ndem Unfall einen Invaliditätsgrad von 70%.\n\n2.a) Mit Eingabe vom 18. Februar 2020 erhob A. (Kläger) gestützt auf die Klagebewilligung des Vermittleramtes F. vom 30. Januar 2020 beim Kreisgericht F. Klage gegen die\nB. AG (Beklagte) als Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des auffahrenden Personenwagens (OV.2020.10, act. 1 und 2 [Klage]). Der Kläger fordert im Rahmen einer Teilklage\neine Genugtuung von Fr. 100'000.00 zuzüglich Zins von 5% ab 10. Juli 2010. Die Beklagte verlangt mit Klageantwort vom 13. Juli 2020 die kostenfällige Abweisung der Klage\n(OV.2020.10, act. 13 [Klageantwort]). Es folgten ein zweiter Schriftenwechsel sowie mehrere Stellungnahmen beider Parteien, wobei diese jeweils an ihren Rechtsbegehren festhielten (OV.2020.10, act. 16, 35, 48, 62, 65, 71, 78, 81 und 83). Am 28. März 2023 fand\ndie Hauptverhandlung statt (OV.2020.10, act. 92). An der Urteilsberatung vom 11. April\n2023 traf das Kreisgericht eine Verfügung betreffend Beweiserhebung und -abnahme. Die\nmit Schreiben vom 13. April 2023 an die Parteien versandte Beweisverfügung lautete\nauszugsweise wie folgt (OV.2020.10, act. 96):\n\n1. a) Der Kläger hat den Hauptbeweis zu erbringen, dass besondere Umstände vorliegen,\ndie Anspruch auf eine Genugtuung begründen.\nZu diesem Zweck werden […] als Zeugen einvernommen.\nb) Die Beklagte hat den Hauptbeweis zu erbringen, dass beim Kläger ein haftungsausschliessender oder -reduzierender Vorzustand gegeben ist.\nZu diesem Zweck hat der Kläger seine Krankengeschichte beim damaligen Hausarzt\nDr. H. für den Zeitraum vom 16. Juni 2009 (Behandlung wegen psychoorganischer Erkrankung) bis zum Zeitpunkt des Unfalls am 10. Juli 2010 innert 14 Tagen zu edieren.\n[…]\nc) Der Erlass weiterer Beweisverfügungen bleibt vorbehalten.\n2. [Beweiskostenvorschuss]\n3. [Vorgehen betreffend Einvernahmen]\n\n"}