Der Kläger behauptet ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien und die Vorinstanz verneinte ein solches. Der Streitwert beträgt, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren Fr. 7‘800.00. Folglich sind für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. 3. Der Beklagten ist, nachdem ihr im Beschwerdeverfahren kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO), keine Parteientschädigung zuzusprechen. BE.2024.46-EZO3 10/11 Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. BE.2024.46-EZO3 11/11