2. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30‘000.00 werden gemäss Art. 114 lit. c ZPO im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen. Die Kostenbefreiung gilt auch für kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 E. 6.2; BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 4. Aufl., Art. 114 ZPO N 3). Als Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis werden auch solche qualifiziert, bei denen der Bestand eines Arbeitsverhältnisses strittig ist (BGE 137 III 32 E. 2.1; CHK-EMMEL, 4. Aufl., Art. 343 OR N 2). Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger behauptet ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien und die Vorinstanz verneinte ein solches.