d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – auch wenn auf die Tatsachenbehauptungen des Klägers abgestellt wird – offensichtlich kein Arbeitsverhältnis im Rechtssinn vorliegt. Die von der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse ausgestellte Klagebe- BE.2024.46-EZO3 9/11 willigung ist daher ungültig und die Vorinstanz ist somit zu Recht mangels einer Prozessvoraussetzung nicht auf die Klage eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. IV. 1. Der erstinstanzliche Kostenspruch (keine Kosten) bleibt bei diesem Ausgang des Verfahrens unverändert.