c) Nicht entscheidend ist schliesslich, ob bei der Schlichtung der Arbeitnehmervertreter der Ansicht war, bei der vom Kläger ausgeübten Arbeit für die Beklagte habe es sich um Arbeit gemäss Arbeitsrecht gehandelt (Beschwerde, S. 2 oben; vi-Entscheid, III. E.7.e). Wie dargelegt (E. III.3.a hiervor) hat die Schlichtungsstelle, wenn noch nicht abgeschätzt werden kann, ob ein arbeitsrechtliches Verhältnis vorliegt, die Klagebewilligung auszustellen. Im Übrigen ist das Gericht nicht an die Auffassung der Schlichtungsstelle oder einzelner ihrer Mitglieder gebunden.