Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass (auch) kein Dauerschuldverhältnis vorliegt. Aber selbst wenn die neuen Aktenstücke zuzulassen wären, würde dies an der Qualifikation des Verhältnisses zwischen den Parteien nichts ändern: Aus den neu eingereichten E-Mails ergibt sich weder, dass der Kläger in einem Subordinationsverhältnis zur Beklagten gestanden wäre (vgl. E. 3.a hiervor), noch dass ein Dauerschuldverhältnis mit der Beklagten bestanden hätte.