Indessen trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz keine Unterlagen einverlangt hätte: Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 wurde der Kläger nämlich aufgefordert, sich zum Vorliegen eines Arbeitsvertrages zu äussern und Unterlagen, die das Arbeitsverhältnis betreffen (Vertrag, Lohnabrechnungen etc.) einzureichen (vi-act. 7). Wie bereits dargelegt, können erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Akten nicht berücksichtigt werden (vgl. E. II.4 hiervor). Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass (auch) kein Dauerschuldverhältnis vorliegt.