b) Der Kläger macht in seiner Beschwerde sodann sinngemäss geltend, es liege mindestens seit dem Jahre 2022 ein Dauerverhältnis und damit ein Arbeitsverhältnis vor. Die Vorinstanz und auch die Schlichtungsstelle hätten nie entsprechende Unterlagen einverlangt (Beschwerde, S. 1 unten und S. 2 Mitte). Mit der Beschwerde reichte der Kläger zusätzliche Unterlagen ein (kläg.act. 12-27). Indessen trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz keine Unterlagen einverlangt hätte: