O., S. 224; vgl. auch Kantonsgericht St. Gallen, Handbuch für das Verfahren vor den Schlichtungsbehörden, 2020, N 197). Genau so ist hier die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse vorgegangen: Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass – wenn er an das Gericht gelange – die Verhältnisse dort genauer dargestellt werden müssten und er auch riskiere, nochmals von vorne beginnen zu müssen (vi-act. 6). Im Übrigen ist bezüglich Subordination zusätzlich auf die ausführliche und sorgfältige Begründung der Vorinstanz in den Absätzen 2-4 von E. III.7.c zu verweisen, mit welcher sich der Kläger in der Beschwerde mit keinem Wort auseinandersetzt.