201 Abs. 1 ZPO), den Vermittlungsvorstand durchzuführen und die Klagebewilligung auszustellen. Nur in Fällen von offensichtlich sachlicher Unzuständigkeit kann die Schlichtungsbehörde (muss sie aber nicht) auf das Schlichtungsgesuch nicht eintreten (BGE 146 III 47 E. 4.2.3). Hat die Schlichtungsstelle Zweifel an ihrer Zuständigkeit, hat sie den Kläger auf ihre Bedenken aufmerksam zu machen und das Schlichtungsverfahren durchzuführen, wenn der Kläger trotz des Hinweises darauf besteht. Erst das Gericht hat in solchen Fällen über die Zuständigkeit zu befinden (ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 59 N 6b m.H.; ERK, a.a.O., S. 224;