Mangels Nachweises sei auch nicht von einem Dauerverhältnis auszugehen, sondern vielmehr von einer einzelnen Tätigkeit für die Beklagte. Das rechtliche Verhältnis zwischen den Parteien sei wohl eher als Auftragsverhältnis zu qualifizieren, wofür auch das Einfordern eines Anteils an einer Provision spreche (vi-Entscheid, E. III.7c f.).