Durch den Eintritt in eine fremde Arbeitsorganisation entsteht ein Abhängigkeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer steht persönlich, organisatorisch, zeitlich und wirtschaftlich unter der Direktionsgewalt der Arbeitgeberin (Art. 321d OR), was Lehre und Rechtsprechung als Unterordnung bzw. Subordination bezeichnen. Für das Bundesgericht ist dies eines der wesentlichen, unverzichtbaren Merkmale des Arbeitsverhältnisses und im Vergleich mit anderen Verträgen auf selbständige Dienstleistung (v.a. Auftrag, Werkvertrag) bedeutsam (GEISER/MÜLLER/ PÄRLI, a.a.O., S. 57).