57 ZPO). Ist also die Behauptung des Klägers, für die Beklagte als Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein, nicht offensichtlich unzutreffend, hat bei gegebenem Streitwert die Einzelrichterin im Sinne der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen im vereinfachten Verfahren auf die Klage einzutreten, auch