Dies entbindet das Gericht jedoch nicht davon, zu prüfen, ob diese behaupteten Tatsachen (welche als erstellt gelten) schlüssig sind, das heisst ob aus ihnen rechtlich auf den vom Kläger geltend gemachten Gerichtsstand geschlossen werden kann (BGE 147 III 159 E. 2.1.2 m.H.). Anders als auf der Tatsachenebene kann das Gericht somit bei der rechtlichen Einordnung der fraglichen Tatsachen nicht unbesehen auf die Vorbringen des Klägers abstellen (vgl. Art. 57 ZPO).