Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen doppelrelevante Tatsachen, also Tatsachen, die nebst der Zuständigkeit des Gerichts ebenfalls für die Begründetheit der Klage massgebend sind, im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nicht bewiesen werden. Über sie wird auf Grundlage der Behauptungen und Anträge des Klägers entschieden (BGE 147 III 159 E. 2; BGE 137 III 32 E. 2.3; BGer 4A_360/2021 E. 5.1.2). Dies entbindet das Gericht jedoch nicht davon, zu prüfen, ob diese behaupteten Tatsachen (welche als erstellt gelten) schlüssig sind, das heisst ob aus ihnen rechtlich auf den vom Kläger geltend gemachten Gerichtsstand geschlossen werden kann (BGE 147 III 159 E. 2.1.2 m.H.).