Schliesslich ist auch eine Klagebewilligung, die von einer offensichtlich sachlich unzuständigen Behörde erlassen wurde, ungültig (BGE 146 III 47 E. 3.3 und 4.2.3; BGE 139 III 273 E. 2.2; zum Ganzen vgl. ERK, Prozessvoraussetzungen, 2022, S. 619 f.; KUKO ZPO-DOMEJ, Art. 59 ZPO N 10 f.; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 59 N 3). Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen doppelrelevante Tatsachen, also Tatsachen, die nebst der Zuständigkeit des Gerichts ebenfalls für die Begründetheit der Klage massgebend sind, im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nicht bewiesen werden.