227 ZPO zulässig ist. Negativ formuliert ist die Klagebewilligung ungültig, wenn die Klage erst nach Ablauf der gemäss Art. 209 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO geltenden Frist eingereicht wird. Die Ungültigkeit der Klagebewilligung ist ferner die Folge, wenn die Schlichtungsbehörde mangels persönlichen Erscheinens der klagenden Partei (Art. 204 Abs. 1 ZPO) das Verfahren hätte abschreiben müssen, weil bei Säumnis der klagenden Partei das Schlichtungsgesuch nach Art. 206 Abs. 1 ZPO als zurückgezogen gilt. Schliesslich ist auch eine Klagebewilligung, die von einer offensichtlich sachlich unzuständigen Behörde erlassen wurde, ungültig (BGE 146 III 47 E. 3.3 und 4.2.3; BGE 139 III 273 E. 2.2;