Neben dem Fall der offensichtlichen Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde (BGE 139 III 273 E. 2.1. und 2.2.) wäre dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts etwa dann denkbar, wenn wegen der Mitwirkung einer befangenen Schlichterin die Möglichkeit einer Einigung der Parteien illusorisch war und das Schlichtungsverfahren dadurch seines Zwecks beraubt wurde (BGer 4A_387/2013 E. 3.2). Die Klagebewilligung ist dann gültig, wenn die Klage fristgerecht eingereicht wird und wenn die Parteien des Schlichtungs- und Gerichtsverfahrens sowie der Streitgegenstand identisch sind, wobei eine Klageänderung unter den Voraussetzungen gemäss Art. 227 ZPO zulässig ist.