BE.2024.46-EZO3 5/11 hat (BGE 141 III 159 E. 2.1; BGE 140 III 227 E. 3.2; BGE 139 III 273 E. 2.1. m.H.; BGer 4A_387/2013 E. 3.2, nicht publ. in BGE 140 III 70). Während die Klagebewilligung selbst grundsätzlich keinen anfechtbaren Entscheid darstellt, kann die Beklagte ihre Gültigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren bestreiten. Das Gericht hat im Rahmen der Klärung der Prozessvoraussetzungen zu prüfen, ob der geltend gemachte Mangel des Schlichtungsverfahrens die Ungültigkeit der Klagebewilligung bewirkt.