1. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung nach Art. 209 ZPO ist – in Fällen, bei denen dem Prozess ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat – eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht gemäss Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen