b) Die vom Kläger im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen können daher nicht berücksichtigt werden, zumal dieser bereits von der Vorinstanz aufgefordert worden war, zur Frage des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses Stellung zu nehmen und allfällige Unterlagen dazu einzureichen. Im Übrigen würde sich an der rechtlichen Beurteilung auch dann nichts ändern, wenn die klägerischen Noven berücksichtigt werden könnten (vgl. E. III.3.b hiernach). III.