b) Der Kläger setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zumindest teilweise auseinander. Er bemängelt, dass die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe, es liege keine arbeitsrechtliche Streitigkeit vor und deshalb nicht auf seine Klage eingetreten sei. Zwar macht er keine direkten Ausführungen zur Frage, ob eine von einer unzuständigen Schlichtungsstelle ausgestellte Klagebewilligung nichtig/ungültig ist. Da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt und das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist, kann diese Frage trotzdem geprüft werden.