BE.2024.46-EZO3 4/11 Komm., 4. Aufl., Art. 311 N 36; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 898). Ungeachtet der Begründungspflicht gilt allerdings der Grundsatz, dass das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist, auch im Rechtsmittelverfahren, weshalb die Beschwerdeinstanz in rechtlicher Hinsicht nicht auf die Prüfung geltend gemachter Rechtsverletzungen beschränkt ist (Art. 57 ZPO).