BGer 4A_651/2012 E. 4.2). Eine nicht gerade ungenügende, aber in der Substanz mangelhafte Begründung erfasst zwar nicht die Eintretensfrage, kann sich jedoch bei der materiellen Beurteilung zum Nachteil der Berufungsklägerin auswirken (REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO