b) Der Kläger stellt keine eigentlichen Rechtsbegehren. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich allerdings, dass er mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden ist, weil diese angenommen hat, beim Verhältnis zwischen den Parteien habe es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis gehandelt, womit die Klagebewilligung von der sachlich unzuständigen Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse ausgestellt worden sei. Somit wehrt sich der Kläger sinngemäss dagegen, dass auf seine Klage nicht eingetreten wurde und verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die materielle Beurteilung seiner Klage. Damit liegt ein gerade noch genügender Rechtsmittelantrag vor.