1. Die Prozessvoraussetzungen des Beschwerdeverfahrens, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist, sind grundsätzlich erfüllt (Art. 59 f., Art. 319 lit. a, Art. 321 Abs. 1 ZPO; zu den Rechtsbegehren vgl. E. 2 und zum Begründungserfordernis E. 3 BE.2024.46-EZO3 3/11 hiernach). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Zuständig ist die Einzelrichterin im Obligationenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).