3. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger am 13. Dezember 2024 (Datum des Poststempels; BE/1 und 2) Beschwerde bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts und legte weitere Unterlagen ein (kläg.act. 12-27). Die Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen (BE/5), worauf die Einzelrichterin mitteilte, dass ohne weitere Vorkehrungen und insbesondere ohne Durchführung einer Verhandlung über die eingereichte Beschwerde entschieden werde (BE/6). II.