Er, der Kläger, erhalte Gelegenheit, sich innert Frist dazu zu äussern und weitere Unterlagen betreffend das Arbeitsverhältnis einzureichen. Ferner führte die Vorinstanz aus, dass – sollte es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handeln – wohl eine ungültige Klagebewilligung vorliege, was vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen sei. Sollte die Klagebewilligung ungültig sein, würde auf die Klage nicht eingetreten. In der Folge reichte der Kläger eine Stellungnahme und weitere Unterlagen ein (kläg.act. 8- 11). Mit Entscheid vom 13. November 2024 trat die Vorinstanz auf die Klage mangels gültiger Schlichtung nicht ein (vi-act. 10 [vi-Entscheid]).