Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 (vi-act. 7) teilte die zuständige Einzelrichterin (Vorinstanz) dem Kläger mit, dass fraglich erscheine, ob es sich vorliegend um ein Arbeitsverhältnis handle. Ein Arbeitsvertrag liege vor, wenn der Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung für eine definierte Dauer gegen Lohn erbringe und in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehe, also in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert sei. Er, der Kläger, erhalte Gelegenheit, sich innert Frist dazu zu äussern und weitere Unterlagen betreffend das Arbeitsverhältnis einzureichen.