Über sie wird auf Grundlage der Behauptungen des Klägers entschieden. Indessen ist zu prüfen, ob die behaupteten Tatsachen rechtlich auf die vom Kläger geltend gemachte Zuständigkeit schliessen lassen. Ist die Behauptung des Klägers, für die Beklagte als Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein, nicht offensichtlich unzutreffend, hat die Einzelrichterin auf die Klage einzutreten, auch wenn sie bei der materiellen Beurteilung der eingeklagten Forderung zum Schluss kommen sollte, es sei von einem Auftragsverhältnis auszugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Schlichtung vor der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse und nicht vor dem Vermittlungsamt stattgefunden hat.