Entscheid Kantonsgericht, 24.06.2025 Art. 59 und 60 ZPO: Das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung ist eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht gemäss Art. 60 ZPO von Amtes wegen zu prüfen hat. Eine Klagebewilligung, die von einer offensichtlich sachlich unzuständigen Behörde erlassen wurde, ist ungültig. Doppelrelevante Tatsachen, also Tatsachen, die nebst der Zuständigkeit ebenfalls für die Begründetheit der Klage massgebend sind, müssen im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nicht bewiesen werden. Über sie wird auf Grundlage der Behauptungen des Klägers entschieden.