{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-46-EZO3_2025-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14004&type=1563347022&cHash=1c927c778a8bede173015995dde4dfd1", "Checksum": "b33ad64f938f7ef9af32955d622a6712"}, "Scrapedate": "2026-03-19", "Num": ["BE.2024.46-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.06.2025 BE.2024.46-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Ist die Behauptung des Klägers, für die Beklagte als Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein, nicht offensichtlich unzutreffend, hat die Einzelrichterin auf die Klage einzutreten, auch wenn sie bei der materiellen Beurteilung der eingeklagten Forderung zum Schluss kommen sollte, es sei von einem Auftragsverhältnis auszugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Schlichtung vor der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse und nicht vor dem Vermittlungsamt stattgefunden hat. Allerdings gilt dies nicht, wenn auch bei Abstellen auf die Behauptungen des Klägers ein Arbeitsverhältnis offensichtlich nicht gegeben ist (E. III.1). Im konkreten Fall war die Schlichtungsbehörde für Arbeitsverhältnisse – auch bei Abstellen auf die Tatsachenbehauptungen des Klägers – offensichtlich unzuständig für die Schlichtung und die Klagebewilligung damit ungültig (E. III.3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 24. 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Ist die Behauptung des Klägers, für die Beklagte als Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein, nicht offensichtlich unzutreffend, hat die Einzelrichterin auf die Klage einzutreten, auch wenn sie bei der materiellen Beurteilung der eingeklagten Forderung zum Schluss kommen sollte, es sei von einem Auftragsverhältnis auszugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Schlichtung vor der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse und nicht vor dem Vermittlungsamt stattgefunden hat. Allerdings gilt dies nicht, wenn auch bei Abstellen auf die Behauptungen des Klägers ein Arbeitsverhältnis offensichtlich nicht gegeben ist (E. III.1). Im konkreten Fall war die Schlichtungsbehörde für Arbeitsverhältnisse – auch bei Abstellen auf die Tatsachenbehauptungen des Klägers – offensichtlich unzuständig für die Schlichtung und die Klagebewilligung damit ungültig (E. III.3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 24. Juni 2025, BE.2024.46-EZO3).\n\nc) Nicht entscheidend ist schliesslich, ob bei der Schlichtung der Arbeitnehmervertreter der Ansicht war, bei der vom Kläger ausgeübten Arbeit für die Beklagte habe es sich\num Arbeit gemäss Arbeitsrecht gehandelt (Beschwerde, S. 2 oben; vi-Entscheid,\nIII. E.7.e). Wie dargelegt (E. III.3.a hiervor) hat die Schlichtungsstelle, wenn noch nicht abgeschätzt werden kann, ob ein arbeitsrechtliches Verhältnis vorliegt, die Klagebewilligung\nauszustellen. Im Übrigen ist das Gericht nicht an die Auffassung der Schlichtungsstelle\noder einzelner ihrer Mitglieder gebunden.\n\nd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – auch wenn auf die Tatsachenbehauptungen des Klägers abgestellt wird – offensichtlich kein Arbeitsverhältnis im Rechtssinn\nvorliegt. Die von der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse ausgestellte Klagebe-\n\nBE.2024.46-EZO3 9/11\nwilligung ist daher ungültig und die Vorinstanz ist somit zu Recht mangels einer Prozessvoraussetzung nicht auf die Klage eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.\n\nIV.\n\n1. Der erstinstanzliche Kostenspruch (keine Kosten) bleibt bei diesem Ausgang des\nVerfahrens unverändert.\n\n2. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von\nFr. 30‘000.00 werden gemäss Art. 114 lit. c ZPO im Entscheidverfahren keine Gerichtskosten gesprochen. Die Kostenbefreiung gilt auch für kantonale Rechtsmittelverfahren\n(BGer 4A_332/2015 E. 6.2; BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 4. Aufl., Art. 114 ZPO N 3).\nAls Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis werden auch solche qualifiziert, bei denen\nder Bestand eines Arbeitsverhältnisses strittig ist (BGE 137 III 32 E. 2.1; CHK-EMMEL,\n4. Aufl., Art. 343 OR N 2). Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger behauptet ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien und die Vorinstanz verneinte ein solches. Der Streitwert\nbeträgt, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren Fr. 7‘800.00. Folglich sind für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben.\n\n3. Der Beklagten ist, nachdem ihr im Beschwerdeverfahren kein zu entschädigender\nAufwand entstanden ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO), keine Parteientschädigung zuzusprechen.\n\nBE.2024.46-EZO3 10/11\nEntscheid\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nBE.2024.46-EZO3 11/11\n"}