{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2025-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-46-EZO3_2025-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=14004&type=1563347022&cHash=1c927c778a8bede173015995dde4dfd1", "Checksum": "1e85d9882e693be5e8cd433307cabc2f"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.46-EZO3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.06.2025 BE.2024.46-EZO3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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Ist die Behauptung des Klägers, für die Beklagte als Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein, nicht offensichtlich unzutreffend, hat die Einzelrichterin auf die Klage einzutreten, auch wenn sie bei der materiellen Beurteilung der eingeklagten Forderung zum Schluss kommen sollte, es sei von einem Auftragsverhältnis auszugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Schlichtung vor der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse und nicht vor dem Vermittlungsamt stattgefunden hat. Allerdings gilt dies nicht, wenn auch bei Abstellen auf die Behauptungen des Klägers ein Arbeitsverhältnis offensichtlich nicht gegeben ist (E. III.1). Im konkreten Fall war die Schlichtungsbehörde für Arbeitsverhältnisse – auch bei Abstellen auf die Tatsachenbehauptungen des Klägers – offensichtlich unzuständig für die Schlichtung und die Klagebewilligung damit ungültig (E. III.3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 24. 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Ist die Behauptung des Klägers, für die Beklagte als Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein, nicht offensichtlich unzutreffend, hat die Einzelrichterin auf die Klage einzutreten, auch wenn sie bei der materiellen Beurteilung der eingeklagten Forderung zum Schluss kommen sollte, es sei von einem Auftragsverhältnis auszugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Schlichtung vor der Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse und nicht vor dem Vermittlungsamt stattgefunden hat. Allerdings gilt dies nicht, wenn auch bei Abstellen auf die Behauptungen des Klägers ein Arbeitsverhältnis offensichtlich nicht gegeben ist (E. III.1). Im konkreten Fall war die Schlichtungsbehörde für Arbeitsverhältnisse – auch bei Abstellen auf die Tatsachenbehauptungen des Klägers – offensichtlich unzuständig für die Schlichtung und die Klagebewilligung damit ungültig (E. III.3). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 24. Juni 2025, BE.2024.46-EZO3).\n\na) Der Kläger setzt sich mit der Argumentation der Vorinstanz bezüglich Subordinationsverhältnis in seiner Beschwerde nicht auseinander. Er bringt lediglich vor, dass das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses durch die Schlichtungsbehörde bestätigt worden sei, ansonsten die Klagebewilligung nicht erteilt worden wäre (Beschwerde, S. 2 oben Ziff. 1).\nDies trifft so nicht zu: Grundsätzlich hat die Schlichtungsstelle nämlich keine Entscheidkompetenz. Ihre primäre Aufgabe besteht im Versuch, die Parteien in formloser Verhandlung zu versöhnen (Art. 201 Abs. 1 ZPO), den Vermittlungsvorstand durchzuführen und\ndie Klagebewilligung auszustellen. Nur in Fällen von offensichtlich sachlicher Unzuständigkeit kann die Schlichtungsbehörde (muss sie aber nicht) auf das Schlichtungsgesuch\nnicht eintreten (BGE 146 III 47 E. 4.2.3). Hat die Schlichtungsstelle Zweifel an ihrer Zuständigkeit, hat sie den Kläger auf ihre Bedenken aufmerksam zu machen und das\nSchlichtungsverfahren durchzuführen, wenn der Kläger trotz des Hinweises darauf besteht. Erst das Gericht hat in solchen Fällen über die Zuständigkeit zu befinden (ZÜRCHER,\nin: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., Art. 59 N 6b m.H.;\nERK, a.a.O., S. 224; vgl. auch Kantonsgericht St. Gallen, Handbuch für das Verfahren vor\nden Schlichtungsbehörden, 2020, N 197). Genau so ist hier die Schlichtungsstelle für Arbeitsverhältnisse vorgegangen: Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass – wenn er an\ndas Gericht gelange – die Verhältnisse dort genauer dargestellt werden müssten und er\nauch riskiere, nochmals von vorne beginnen zu müssen (vi-act. 6). Im Übrigen ist bezüglich Subordination zusätzlich auf die ausführliche und sorgfältige Begründung der Vorinstanz in den Absätzen 2-4 von E. III.7.c zu verweisen, mit welcher sich der Kläger in der\nBeschwerde mit keinem Wort auseinandersetzt. Der Kläger ist offensichtlich der Auffassung, dass das Erbringen jeder entgeltlichen Arbeitsleistung auf ein Arbeitsverhältnis zurückzuführen ist. Dies trifft indessen nicht zu: Wie dargelegt braucht es für die Qualifi-\n\nBE.2024.46-EZO3 8/11\nzierung eines Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis u.a. zusätzlich ein Subordinationsverhältnis, d.h. eine Einbindung in eine fremde Arbeitsorganisation in persönlicher, organisatorischer, zeitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht sowie ein Unterstellen unter die Direktionsgewalt der Arbeitgeberin. Solches hat der Kläger nicht einmal behauptet. Damit liegt\naber offensichtlich kein Arbeitsverhältnis vor.\n\nb) Der Kläger macht in seiner Beschwerde sodann sinngemäss geltend, es liege mindestens seit dem Jahre 2022 ein Dauerverhältnis und damit ein Arbeitsverhältnis vor. Die\nVorinstanz und auch die Schlichtungsstelle hätten nie entsprechende Unterlagen einverlangt (Beschwerde, S. 1 unten und S. 2 Mitte). Mit der Beschwerde reichte der Kläger zusätzliche Unterlagen ein (kläg.act. 12-27). Indessen trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz\nkeine Unterlagen einverlangt hätte: Mit Schreiben vom 15. Oktober 2024 wurde der Kläger nämlich aufgefordert, sich zum Vorliegen eines Arbeitsvertrages zu äussern und Unterlagen, die das Arbeitsverhältnis betreffen (Vertrag, Lohnabrechnungen etc.) einzureichen (vi-act. 7). Wie bereits dargelegt, können erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Akten nicht berücksichtigt werden (vgl. E. II.4 hiervor). Damit ist mit der Vorinstanz\ndavon auszugehen, dass (auch) kein Dauerschuldverhältnis vorliegt. Aber selbst wenn die\nneuen Aktenstücke zuzulassen wären, würde dies an der Qualifikation des Verhältnisses\nzwischen den Parteien nichts ändern: Aus den neu eingereichten E-Mails ergibt sich weder, dass der Kläger in einem Subordinationsverhältnis zur Beklagten gestanden wäre\n(vgl. E. 3.a hiervor), noch dass ein Dauerschuldverhältnis mit der Beklagten bestanden\nhätte. Vielmehr lässt sich daraus ersehen, dass der Kläger v.a. für die E.__ AG tätig war\nund – wie er selbst schreibt (Beschwerde, S. 1 unten) – es sich „um mehrere Tätigkeiten\nfür C.__, H.__ und I.__“ handelte (und nicht für die Beklagte).\n\n"}